Der neue Insolvenzrahmen für überschuldete juristische und natürliche Personen ist in Arbeit, wobei die große Mehrheit der Kreditnehmer völlig ungeschützt bleibt, sofern sie nicht ihr gesamtes Vermögen liquidieren.
Da es keinen gesetzlichen Schutzrahmen gibt, wird es in naher Zukunft zu zahlreichen Versteigerungen und Pfändungen kommen, wobei der Schuldner bzw. Kreditnehmer in einer defensiven Position ist und im Nachhinein versucht, alle ihm verbleibenden Rechte geltend zu machen.
Wie läuft der Prozess bis zur Immobilienversteigerung üblicherweise bei der Bank ab?
Dem Vollstreckungsverfahren geht (in den allermeisten Fällen) verfahrensmäßig die Ausstellung und Zustellung eines Zahlungsbefehls voraus, den der Schuldner bzw. Kreditnehmer innerhalb einer kurzen Frist von 15 Werktagen ab Zustellung durch Einspruch beim zuständigen Gericht anfechten kann.
Was also sollte der Schuldner tun, wenn er einen Zahlungsbefehl von einem Gerichtsvollzieher erhält, und welche Verteidigungsmöglichkeiten hat er?
Innerhalb der kurzen Frist von 15 Werktagen muss er einen Widerspruch mit zulässigen und gültigen Gründen einlegen und der Bank zustellen (mitteilen), der entweder die Forderung selbst (das Darlehen, die Zinsen, den Liquidationsbetrag usw.) oder den Titel (Ausstellungsverfahren, Gerichtsstand, Einhaltung der vorgerichtlichen Verfahren usw.) betrifft, sodass das Gericht anschließend die Rechtmäßigkeit der Forderungshöhe sowie den vollstreckbaren Titel selbst (d. h. den Zahlungsbefehl) feststellen kann.
Was sind die wichtigsten Verteidigungstaktiken?
Die Rechtsprechung bietet eine Fülle von Fällen, in denen Kreditnehmer nach Einlegung eines Widerspruchs Recht bekamen und die Zwangsvollstreckung somit gestoppt wurde. Wir nennen die gängigsten Verteidigungsstrategien. Es gibt jedoch noch viele weitere spezielle Verteidigungstaktiken, die vom jeweiligen Kreditfall abhängen:
- Der Zahlungsbefehl enthält unrechtmäßige Gebühren und Ausgaben, was einen Verstoß gegen Artikel 78 der Verfassung und den Grundsatz der Transparenz darstellt. Daher ist die Forderung hinsichtlich der Höhe des Betrags [des Beitrags gemäß Gesetz 128/1975, der Aktenkosten, der Kosten für die Kreditwürdigkeitsprüfung, der Kosten für die Kontoeröffnung, der Legalisierungskosten, der unrechtmäßigen Zusammensetzung dieser Kosten usw.] unsicher.
- Der Zahlungsbefehl wurde von einem Gericht ohne örtliche oder sachliche Zuständigkeit ausgestellt [z. B. in Athen ausgestellt, wenn der Kreditnehmer in Thessaloniki wohnhaft ist].
- Im Zahlungsbescheid dürfen die während der Laufzeit des Darlehens geltenden Zinssätze nicht erwähnt oder darauf verwiesen werden, so dass die Höhe der Forderung nicht sicher ermittelt werden kann.
- Die Forderung ist weder beglichen noch rechtmäßig, da sie Zinsen enthält, die auf der Grundlage eines 360-Tage-Jahres berechnet werden, was einen Verstoß gegen die Bestimmungen von 2 Absatz 6 des Gesetzes 2251/1994 und Artikel 372 des Zivilgesetzbuches darstellt.
- Einspruch gegen missbräuchliche Rechtsausübung [z.B. bei missbräuchlicher Kündigung des Kredits oder sehr langer Inaktivität der Bank oder wenn die Bank ihre Zustimmung zur Abwicklung unberechtigterweise verweigert].
- Unzulässige Bedingungen für Bürgen. Bürgen verzichten im Voraus auf alle ihnen gesetzlich zustehenden Einwände, wie etwa die Einrede der Teilung oder der Befreiung. In bestimmten Fällen (z. B. wenn Bürgen keine technischen Kenntnisse haben, Analphabeten sind, sehr alt oder sehr jung sind, eine Behinderung haben usw.) haben Gerichte entschieden, dass der Verzicht auf alle ihnen gesetzlich zustehenden Rechte unzulässig ist.
- Fehlende aktive Legalisierung des Bankunternehmens, wenn mehrere Überweisungen erfolgt sind, ohne dass alle gesetzlich festgelegten Bedingungen kumulativ erfüllt wurden.
- Einwand der Verjährung von Vertrags- und Verzugszinsen.
- Falsche Berechnung der Zinsen im Darlehensvertrag.
- Unfaire Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). [Als missbräuchlich gelten beispielsweise Klauseln, die den Zinssatz nicht im Voraus klar festlegen, den Preis bewusst unbestimmt lassen, den Vertrag mit überhöhten Kosten belasten, der Bank das Recht einräumen, den Vertrag jederzeit zu kündigen usw.]
- Der Anspruch ergibt sich nicht mit Sicherheit aus den von der Bank zur Erteilung des Zahlungsauftrags vorgelegten Unterlagen.
- Die Aufrechnung erfolgt mit allen Gegenforderungen und Sicherheiten, insbesondere Pfand- oder Verpfändungsansprüchen.
- Verhalten der Bank, das dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Geschäftsethik widerspricht.
Was folgt auf die Zahlungsanweisung?
Auf den Zahlungsbefehl folgt der Beginn der Zwangsvollstreckung. Die Bank kann nun (zusätzlich zum nicht pfändbaren Betrag) Bankkonten, Mieten, Gehälter und Renten sowie bewegliches und unbewegliches Vermögen pfänden. Die gepfändeten Vermögenswerte werden nach der Pfändung voraussichtlich auch elektronisch versteigert.
Um das Vollstreckungsverfahren im Anfangsstadium zu stoppen, benötigen wir neben einem gut strukturierten und begründeten Widerspruch auch einen Antrag auf Aussetzung, begleitet von einer Aufforderung, sämtliche Vollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichts einzustellen.
Hat der Schuldner die Möglichkeit, sich gegen Pfändung und Versteigerung zu wehren?
Ja, der Schuldner kann erneut Einspruch gegen den Zwangsvollstreckungsbericht einlegen, in dem die Versteigerung seines Eigentums angegeben ist. Jetzt (da er bereits wie oben Einspruch gegen den Beschluss eingelegt hat) sind die Gründe für seinen Einspruch jedoch auf weniger Punkte beschränkt, die entweder die Forderung betreffen (soweit nicht durch den vorherigen Einspruch abgedeckt) und insbesondere das Auktionsverfahren, die Art und Weise des Verhaltens und den Preis des ersten Gebots.
Welche Einrede kann der Schuldner gegen eine Versteigerung erheben?
Die wichtigsten taktischen Abwehrmaßnahmen gegen Beschlagnahme und Versteigerung (zusätzlich zu den oben genannten grundlegenden Maßnahmen) sind unter anderem:
- Fehler der Bank bei der Erstellung des Pfändungsprotokolls und im Versteigerungsverfahren [z.B. fehlerhafte Beschreibung der Immobilie, Fragen zum Inhalt des vollstreckbaren Titels, Zuständigkeitsfragen, ungenaue Beschreibung des vollstreckbaren Titels etc.]
- Der tatsächliche Handelswert des beschlagnahmten Eigentums ist höher als der erste Angebotspreis.
- Missbräuchliche Beschleunigung der Versteigerung bei Vorhandensein anderer Vermögenswerte oder bei verhältnismäßig geringer Forderungshöhe [z.B. der Schuldner besitzt zwar mehrere Immobilien, seine Wohnung wird jedoch versteigert]
- Unlautere Beschleunigung der Versteigerung [z.B. bei Schuldenbereinigungsverhandlungen, Verhalten gegen Treu und Glauben]
- Fehlende aktive Legalisierung [wenn mehrere Übertragungen des Darlehens ohne kumulative Einhaltung der Bedingungen erfolgt sind]
- Sonstige Verfahrensfehler.
Wenn Sie ein Anliegen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Wir verfügen über umfangreiche gerichtliche und außergerichtliche Erfahrung in der erfolgreichen Verteidigung von Kreditnehmern gegen illegale Bankgeschäfte und stehen Ihnen in diesem ungleichen Kampf zur Seite.
Thomas Steph. Sommer
Rechtsanwalt LLM
Mindest. Doktor der Rechtswissenschaften, AUTH
Abteilung Handels- und Bankrecht