Gemäß der Bestimmung von Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes 2664/1998 in der geänderten und geltenden Fassung: „Im Falle einer unrichtigen Ersteintragung kann mit einer Klage vor dem zuständigen Gericht erster Instanz die Anerkennung des durch die Ersteintragung verletzten Rechts und die ganz oder teilweise Berichtigung beantragt werden Erstanmeldung", während gemäß Abs. 3 desselben Artikels „Bei den Ersteinträgen mit der Angabe „Unbekannter Eigentümer“ im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 kann anstelle der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahme die Berichtigung auf Antrag des Anspruchstellers verlangt werden ein Recht im Grundbuch eintragen zu lassen […]“
In Anbetracht der Tatsache, dass Tausende von Immobilien Gefahr laufen, nach Ablauf der entsprechenden Korrekturfristen in das Eigentum des Staates überzugehen, entweder weil sie in den entsprechenden Katasterblättern als „unbekannter Eigentümer“ eingetragen waren oder weil sie fälschlicherweise als „unbekannter Eigentümer“ deklariert wurden Da das Eigentum Eigentum des griechischen Staates ist, stellt sich die Frage, wer bei der Anwendung oder Maßnahme von Artikel 6 des Gesetzes 2664/2018 als tatsächlicher Begünstigter aufgeführt wird, falls der Begünstigte zum Zeitpunkt der ersten Registrierungen (was zusammenfällt). mit Stichtag des zuständigen Grundbuchamtes) ist heute verstorben.
In diesem Fall wird der Antrag auf Berichtigung der unrichtigen Eintragung von seinen Erben oder von jedem gestellt, der ein rechtliches Interesse hat und dessen Antrag die Berichtigung der unrichtigen Eintragung und die Eintragung des wahren Berechtigten des Rechts in das entsprechende Katasterblatt ist zum Zeitpunkt der Erstanmeldungen. Die Formulierung des Antrags auf Berichtigung der fehlerhaften Eintragung und Eintragung als eigentlicher Berechtigter des Rechts in das entsprechende Katasterregister zum Zeitpunkt der Ersteintragungen steht in direktem Zusammenhang und ist abhängig vom Todeszeitpunkt des Erben und insbesondere von ob es vor oder nach der Aufnahme der Tätigkeit des zuständigen Katasteramtes erfolgte. Und zwar deshalb, weil der Eigentumserwerb durch Erbfolge die Besonderheit aufweist, dass er sich unabhängig vom Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Dokuments zur Annahme der Erbschaft immer auf den Zeitpunkt der Eintragung (ex tunc) bezieht, also auf den Zeitpunkt des Todes des Erben gemäß den Artikeln 1193, 1195, 1198, 1199 und 1845 AK, unabhängig vom Zeitpunkt der Abschrift oder Registrierung des entsprechenden Dokuments zur Annahme der Erbschaft.
Daher gilt: a) Wenn der Tod des Erben nach Inkrafttreten des Grundbuchamts eingetreten ist, d Informationen über den Erben werden im Katasterregister abgefragt und b) im Gegenteil, wenn der Tod des Erben vor Inkrafttreten des Nachlassregisters eingetreten ist, dann sind die Begünstigten des eintragbaren Rechts dessen Erben, vorausgesetzt, dass a Eine Person, die nicht existiert, gilt nicht als Inhaber dinglicher Rechte, und mit dem Antrag wird eine Eintragung der Erben des Verstorbenen in das Katasterblatt mit dem Erwerbsgrund beantragt. Die Erbschaft und der Erwerbstitel werden bereits gemäß Artikel 7A eingetragen des Gesetzes 2664/1998 Akt der Erklärung der Annahme der Erbschaft.
[EfAth 5848/2010, Griechenland 2011, 568, MP Lam 28/2012 LAW, MP Thes. 3363/2017 GESETZ].
Thomas Steph. Sommer
MDE-Anwalt